BFH - Beschluss vom 03.07.2007
VI B 6/07
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1874
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1370/03

BFH - Beschluss vom 03.07.2007 (VI B 6/07) - DRsp Nr. 2007/14727

BFH, Beschluss vom 03.07.2007 - Aktenzeichen VI B 6/07

DRsp Nr. 2007/14727

Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Es bedarf keiner weiteren Klärung, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nur nach Maßgabe der Abwesenheitszeiten des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei ersetzen kann (§ 3 Nr. 16 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG), da sich dies unmissverständlich und zweifelsfrei aus dem Gesetz ergibt. Das gilt grundsätzlich auch für den An- und Rückreisetag einer mehrtägigen Dienstreise. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin, die eine Praxis für Physiotherapie betreibt, im angefochtenen Urteil beratende Erläuterungen darüber vermisst, wie sie die Vergütungspraxis der Sozialversicherungsträger mit dem Bestreben arbeitsvertraglicher Gleichbehandlung und möglicher steuerlicher Begünstigung in Einklang bringen könne, verkennt sie die Funktion der Rechtsschutzgewährung durch ein Gericht.