BFH - Beschluss vom 03.07.2007
X B 61/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 715/03

BFH - Beschluss vom 03.07.2007 (X B 61/07) - DRsp Nr. 2007/14744

BFH, Beschluss vom 03.07.2007 - Aktenzeichen X B 61/07

DRsp Nr. 2007/14744

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig dargelegt, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (unten 1.) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (unten 2.) erforderlich ist.