BFH - Beschluss vom 03.07.2007
X B 97/07
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 4682/06

BFH - Beschluss vom 03.07.2007 (X B 97/07) - DRsp Nr. 2007/14750

BFH, Beschluss vom 03.07.2007 - Aktenzeichen X B 97/07

DRsp Nr. 2007/14750

Gründe:

I. Das Finanzgericht Münster (FG) hatte mit Beschluss vom 18. Dezember 2006 14 S 4682/06 entschieden, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Münster (VG) zu verweisen. Mit Schreiben vom 7. Februar 2007 teilte das VG dem FG mit, dass die Sache als in sonstiger Weise erledigte AR-Sache weggelegt worden sei. Der Prozessbevollmächtigte habe im Schreiben vom 5. Februar 2007 mitgeteilt, dass weder ein Rechtsschutzbedürfnis noch ein Rechtsschutzziel gegeben sei. Nach seiner Auffassung habe es eines Verweisungsbeschlusses gar nicht bedurft. Dieses an das VG gerichtete Schreiben, in dem der Prozessbevollmächtigte noch ausführt, dass der Verweisungsbeschluss aufzuheben sei, hat das FG als Beschwerde gegen seinen Beschluss verstanden. Der Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen, sondern sie dem Bundesfinanzhof vorgelegt.