BFH - Beschluss vom 03.07.2007
X S 8/07

BFH - Beschluss vom 03.07.2007 (X S 8/07) - DRsp Nr. 2007/14755

BFH, Beschluss vom 03.07.2007 - Aktenzeichen X S 8/07

DRsp Nr. 2007/14755

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat in der Hauptsache die Klage des Antragstellers als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der angerufene Senat mit Beschluss vom heutigen Tage X B 61/07 als unzulässig verworfen.

Nach vorheriger Ablehnung durch den Antragsgegner (Finanzamt --FA--) hat der Antragsteller am 7. Mai 2007 beim Bundesfinanzhof (BFH) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren streitigen Einkommensteuerbescheids und des Gewerbesteuermessbetrags 1998 begehrt.

Das FA beantragt, den Antrag auf AdV als unbegründet abzulehnen.

II. Der Antrag auf AdV wird abgelehnt.

Wird der Antrag auf AdV --wie im vorliegenden Fall-- während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gestellt, so können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide nur dann bestehen, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision zu rechnen ist (vgl. z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 97). Dies trifft im Streitfall nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Hierzu wird auf den Beschluss des angerufenen Senats vom heutigen Tage X B 61/07 verwiesen.