BFH - Beschluss vom 03.07.2008
V B 43/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1895
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 01.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 29/05

BFH - Beschluss vom 03.07.2008 (V B 43/07) - DRsp Nr. 2008/17571

BFH, Beschluss vom 03.07.2008 - Aktenzeichen V B 43/07

DRsp Nr. 2008/17571

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

a) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht im Wesentlichen geltend, das Finanzgericht (FG) habe die vertraglichen Regelungen unzutreffend gewürdigt und § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1999 falsch angewandt. Das führt nicht zur Zulassung der Revision. Selbst wenn dem FG bei der Beweiswürdigung sowie bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts Fehler unterlaufen sein sollten, rechtfertigt das allein nicht die Zulassung der Revision nach