BFH - Beschluß vom 03.08.1998
V E 2/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 72

BFH - Beschluß vom 03.08.1998 (V E 2/98) - DRsp Nr. 1998/19051

BFH, Beschluß vom 03.08.1998 - Aktenzeichen V E 2/98

DRsp Nr. 1998/19051

Gründe:

I. Der Kostenschuldner hatte für das 1. und 2. Quartal 1996 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen von 789 DM und 339 DM angemeldet.Er hat diese --Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehende-- Voranmeldungen mit dem Antrag angefochten, die Steuer aus verfassungsgsrechtlichen Gründen auf 0 DM herabzusetzen.

Gleichzeitig beantragte er beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung der Voranmeldungen. Das FG wies den Antrag ab; der erkennende Senat wies die Beschwerde mit Beschluß vom 11. Dezember 1997 kostenpflichtig als unbegründet zurück. Die Gegenvorstellung gegen diesen Beschluß hatte keinen Erfolg (Beschluß vom 2. April 1998).

Durch Kostenrechnung vom 9. Februar 1998 setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die vom Kostenschuldner aufgrund des Beschlusses vom 11. Dezember 1997 zu zahlenden Gerichtskosten mit 58 DM an.

Hiergegen wendet sich der Kostenschuldner mit dem Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 7. Mai 1998.

Er beantragt, gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Nichterhebung der Kostenrechnung wegen unrichtiger Sachbehandlung anzuordnen.