BFH - Beschluß vom 03.08.1999
X B 41/99

BFH - Beschluß vom 03.08.1999 (X B 41/99) - DRsp Nr. 2000/695

BFH, Beschluß vom 03.08.1999 - Aktenzeichen X B 41/99

DRsp Nr. 2000/695

Gründe:

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) hat im Klageverfahren gegen die Prüfungsanordnung in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. März 1998 Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt, die das Finanzgericht mit dem angefochtenen Beschluß abgelehnt hat. Hiergegen richtet sich die persönlich eingelegte Beschwerde, die der Kläger nicht begründet hat.

Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil sie nicht durch eine vor dem Bundesfinanzhof (BFH) postulationsfähige Person erhoben worden ist. Das diesbezügliche Vertretungserfordernis nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) gilt auch --worauf der Kläger im übrigen in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden ist-- für die Einlegung einer PKH-Beschwerde. Nicht nachvollziehbar ist die Auffassung des Klägers, Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG sei nicht anwendbar, weil nach Art. 2 Nr. 3 BFHEntlG sich "die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen der Finanzgerichte bis zum 31. Dezember 1999 nur nach Art. 1 Nr. 3-5 BFHEntlG" richte. Möglicherweise hat der Kläger übersehen, daß Art. 2 Nr. 1 BFHEntlG den Anwendungsbereich der Regelung über den Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG regelt.