Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) hat im Klageverfahren gegen die Prüfungsanordnung in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. März 1998 Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt, die das Finanzgericht mit dem angefochtenen Beschluß abgelehnt hat. Hiergegen richtet sich die persönlich eingelegte Beschwerde, die der Kläger nicht begründet hat.
Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil sie nicht durch eine vor dem Bundesfinanzhof (BFH) postulationsfähige Person erhoben worden ist. Das diesbezügliche Vertretungserfordernis nach Art.
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