BFH - Beschluß vom 03.08.2001
III B 97/00

BFH - Beschluß vom 03.08.2001 (III B 97/00) - DRsp Nr. 2001/15905

BFH, Beschluß vom 03.08.2001 - Aktenzeichen III B 97/00

DRsp Nr. 2001/15905

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde am 23. August 2000 verkündet. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich daher nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.); vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm behauptete grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ordnungsgemäß dargelegt.