BFH - Beschluß vom 03.08.2001
IV B 10/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 42

BFH - Beschluß vom 03.08.2001 (IV B 10/01) - DRsp Nr. 2001/15908

BFH, Beschluß vom 03.08.2001 - Aktenzeichen IV B 10/01

DRsp Nr. 2001/15908

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden im Streitjahr (1995) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit; die Klägerin solche aus nichtselbständiger Arbeit. Beide Kläger sind Eigentümer eines gemischt genutzten Hauses mit zwei Wohnungen und Büroräumen. Eine Wohnung nutzen sie selbst, die andere ist vermietet. In den Büroräumen übt der Kläger seine freiberufliche Tätigkeit aus.

Die Einkommensteuerveranlagung 1995 führte zu einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte (./. 29 119 DM). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte dem entsprechend die Einkommensteuer auf null DM fest. Den in 1995 entstandenen Verlust trug das FA nach 1993 zurück und änderte den Einkommensteuerbescheid 1993 entsprechend. Mit dem gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 eingelegten Einspruch beantragten die Kläger, die mit dem Haus zusammenhängenden Schuldzinsen in anderer Weise den Einkunftsarten zuzuordnen. Das FA wies den Einspruch mangels Beschwer als unzulässig zurück.