BFH - Beschluß vom 03.08.2001
IV B 28/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 20

BFH - Beschluß vom 03.08.2001 (IV B 28/01) - DRsp Nr. 2001/15948

BFH, Beschluß vom 03.08.2001 - Aktenzeichen IV B 28/01

DRsp Nr. 2001/15948

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt und seit Gründung der Beigeladenen (1984), einer Sozietät von Rechtsanwälten, deren Gesellschafter. Er wuchs in Hamburg auf. Beim Tode seines Vaters (1976) wurde ihm die Hälfte seines dort belegenen Elternhauses übertragen. 1988 verkauften er und seine Mutter das gesamte Haus. Das Studium und die Referendarausbildung hatte der Kläger in Süddeutschland verbracht. Nach dem Abschluss des Assessorexamens bezog er im Juli 1982 eine 112 qm große Eigentumswohnung in .../Sylt. Bis Ende 1983 arbeitete er an seiner Dissertation. Mit Vertrag vom 13. Dezember 1983 mietete er für einen monatlichen Mietzins von 1 896 DM eine ca. 97 qm große Wohnung in Hamburg an, die er auch noch im Streitjahr (1992) bewohnte.

Nach der Zulassung als Rechtsanwalt (... Januar 1984) wurde der Kläger zum 1. Februar 1984 für einen Monat Angestellter der Sozietät ... in Hamburg. Zum 1. April 1984 begründete er in Hamburg mit anderen Rechtsanwälten eine Sozietät, der im Streitjahr die Anwälte A und B sowie der Steuerberater C angehörten. In .../Sylt erwarb er zusammen mit seiner Mutter im November 1989 ein Haus, in dem er seitdem eine Wohnung nutzt. Mit seiner Ehefrau bewohnt er seit November 1994 eine weitere, gemeinsame Wohnung in Hamburg.