BFH - Beschluß vom 03.08.2001
IV B 49/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 43

BFH - Beschluß vom 03.08.2001 (IV B 49/01) - DRsp Nr. 2001/15911

BFH, Beschluß vom 03.08.2001 - Aktenzeichen IV B 49/01

DRsp Nr. 2001/15911

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) lehnte den vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --nach Abweisung seiner Klage als unbegründet-- erhobenen Antrag auf Protokollberichtigung ab. Es war der Auffassung, das Protokoll sei richtig. Es könne dahinstehen, ob die vom Kläger vermisste Erklärung im Protokoll hätte festgehalten werden müssen; jedenfalls sei die Erklärung den Unterzeichnenden, dem Vorsitzenden und der Protokollführerin, nicht erinnerlich. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. Januar 2001 zugestellt.

Dagegen richtet sich die am 7. Februar 2001 beim FG eingegangene Beschwerde. Der Kläger führt darin aus, entgegen dem Wortlaut des § 108 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sei ein abweisender Beschluss dann anfechtbar, wenn der Antrag als unzulässig abgelehnt werde oder wenn schwerwiegende Verfahrensfehler (z.B. falsche Besetzung: Oberlandesgericht --OLG-- Düsseldorf 1963, 2032) vorlägen. Offensichtlich habe das FG den Antrag auf Protokollberichtigung nur durch den Vorsitzenden Richter und die Protokollführerin abgelehnt; die beiden beisitzenden Richter hätten nicht mitgewirkt. Der Sitzungsvertreter des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) habe dem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass er sich an die fragliche Äußerung erinnere. Es werde angeregt, die Beteiligten dazu zu hören.