BFH - Beschluß vom 03.08.2001
VIII R 9/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 43

BFH - Beschluß vom 03.08.2001 (VIII R 9/00) - DRsp Nr. 2001/15867

BFH, Beschluß vom 03.08.2001 - Aktenzeichen VIII R 9/00

DRsp Nr. 2001/15867

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatten gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der der Beschwerde stattgebende Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Januar 2000 VIII B 26/99 NV wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 4. Februar 2000 zugestellt. Die Revisionsfrist lief am 6. März 2000 ab.

Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des erkennenden Senats, ob auf die Revisionszulassung hin Revision eingelegt worden sei, legten die Kläger mit einem per Telefax am 28. März 2000 an das FG übermittelten Schriftsatz Revision mit dem Antrag ein, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie begründeten den Antrag damit, dass der Beschluss des BFH ihrem Prozessbevollmächtigten zwar am Freitag, dem 4. Februar 2000 zugestellt worden, aber wegen dessen Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung von seiner langjährigen Mitarbeiterin F entgegengenommen worden sei. Diese habe den Brief entgegengenommen und den Eingangsstempel angebracht, aber keine Eintragung in das Fristenkontrollbuch vorgenommen. Infolgedessen sei auch eine rechtzeitige Wiedervorlage an den Prozessbevollmächtigten unterblieben.