BFH - Beschluss vom 03.08.2004
IV B 172/02
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 166/99

BFH - Beschluss vom 03.08.2004 (IV B 172/02) - DRsp Nr. 2004/16956

BFH, Beschluss vom 03.08.2004 - Aktenzeichen IV B 172/02

DRsp Nr. 2004/16956

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer zu 1 (Kläger zu 1) sowie der 1997 verstorbene Ehemann der Klägerin und Beschwerdeführerin zu 2 (Klägerin zu 2) waren Inhaber von Patenten für bestimmte Verfahren zur ... Zur Auswertung der Patente hatten sie eine GbR gegründet, die die Patente einer GmbH überließ, deren alleinige Gesellschafter ebenfalls der Kläger zu 1 und der Ehemann der Klägerin zu 2 waren. Mit Vertrag vom 20. Dezember 1994 verkaufte die GbR sämtliche Patente an die GmbH. Die GmbH hatte dafür 4,4 Mio. DM in mehreren Raten zu zahlen, die letzte Rate 13 Monate nach Vertragsabschluss.

Den Entwurf des Vertrags hatte die GbR zuvor dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit der Bitte um verbindliche Auskunft zu sieben den geplanten Verkauf betreffenden Rechtsfragen vorgelegt. Die Fragen betrafen

1. Angemessenheit des Kaufpreises von 4,4 Mio. DM; keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der GmbH;

2. Umsätze in nicht unmittelbarem funktionalen Zusammenhang mit Patenten nicht in patentbedingten Umsatzanteil einzubeziehen;

3. Mangels sachlicher Verflechtung keine Betriebsaufspaltung;

4. Anteile an GmbH kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen bei der GbR;

5. Kein Sonderbetriebsvermögen selbst dann, wenn FA Betriebsaufspaltung annimmt;

6. Veräußerung der Patente ist tarifbegünstigte Betriebsveräußerung;