BFH - Beschluss vom 03.08.2004
IX B 58/04
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4689/01

BFH - Beschluss vom 03.08.2004 (IX B 58/04) - DRsp Nr. 2004/16965

BFH, Beschluss vom 03.08.2004 - Aktenzeichen IX B 58/04

DRsp Nr. 2004/16965

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) macht zu Unrecht geltend, das Finanzgericht (FG) habe seine Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) dadurch verletzt, dass es den Wert des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück nicht ermittelt habe. Im Protokoll über den Erörterungstermin vom ... Mai 2002 ist festgehalten, die Beteiligten seien einig, dass der Grundstückswert zum Verkaufszeitpunkt an den Kläger im Jahre 1994 xxx DM betragen habe; hiervon die Hälfte hat das FG zur Ausgangsbasis seiner Berechnungen gemacht (Bl. 14 FG-Urteil). Da das Grundstück zum Verkaufszeitpunkt (noch) im Miteigentum des Klägers und Beschwerdegegners und seiner geschiedenen Ehefrau stand, ergab sich aus der Sicht des FG kein Anlass, ohne entsprechende Anträge des FA im weiteren Verfahren einen Wert des Miteigentumsanteils am Grundstück zu ermitteln.