BFH - Beschluss vom 03.08.2004
VIII B 103/04
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 09.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 20411/99

BFH - Beschluss vom 03.08.2004 (VIII B 103/04) - DRsp Nr. 2004/16658

BFH, Beschluss vom 03.08.2004 - Aktenzeichen VIII B 103/04

DRsp Nr. 2004/16658

Gründe:

1. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.

a) Der Kläger hat nicht schlüssig das Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügt. Hierfür genügt der Vortrag nicht, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht seinem Antrag nicht entsprochen, das Verfahren im Hinblick auf eine beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfassungsbeschwerde ruhen zu lassen, die eine auch in seinem Streitfall einschlägige Rechtsfrage betreffe. Ein Ruhen des Verfahrens kann das FG gemäß § 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) nur in Betracht ziehen, wenn auch der Beklagte dies beantragt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Beklagter) hat jedoch, wie dem Tatbestand des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, dem Antrag des Klägers nicht zugestimmt.