BFH - Beschluss vom 03.08.2004
X B 171/03
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 05.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3469/02

BFH - Beschluss vom 03.08.2004 (X B 171/03) - DRsp Nr. 2004/17520

BFH, Beschluss vom 03.08.2004 - Aktenzeichen X B 171/03

DRsp Nr. 2004/17520

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Ausdrücklich berufen haben sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) innerhalb der Frist für die Beschwerdebegründung (§ 116 Abs. 3 FGO) auf keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Revisionszulassungsgründe. Im Wege der Auslegung können ihre Einwendungen im Schriftsatz vom 19. Januar 2004 jedoch dahin gehend verstanden werden, dass sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Abweichung der angefochtenen Vorentscheidung vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Oktober 1990 III R 19/88 (BFHE 162, 211, BStBl II 1991, 45) rügen.