BFH - Beschluss vom 03.08.2007
IV S 30/06

BFH - Beschluss vom 03.08.2007 (IV S 30/06) - DRsp Nr. 2007/21156

BFH, Beschluss vom 03.08.2007 - Aktenzeichen IV S 30/06

DRsp Nr. 2007/21156

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich mit einer Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. September 2005 VIII B 150/04 (BFH/NV 2006, 299), mit dem seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Die Anhörungsrüge wurde mit Schriftsatz des Rechtsanwalts ... vom 24. Oktober 2006, eingegangen am gleichen Tag, erhoben. Mit der Rüge werden Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, und zwar durch formales Übergehen der einzelnen Gesellschafter, durch Bestätigung der Zurückweisung von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) und durch Bestätigung des über den Klageantrag hinausgehenden FG-Urteils. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rügeschrift Bezug genommen.

Zur Frage, ob die Anhörungsrüge gegen den am 31. Oktober 2005 zugestellten BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 299 rechtzeitig erhoben worden ist, wird vorgetragen, mangels Belehrung über die Zwei-Wochen-Frist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO sei unter entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 2 FGO von einer einjährigen Frist auszugehen, die gewahrt worden sei. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hält die Rüge für verfristet. Eine Belehrung sei nicht erforderlich.