Nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Die Vorschrift gilt auch für Beschlüsse im Beschwerdeverfahren (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. April 1995 III B 39/93, BFH/NV 1996, 47). Offenbare Unrichtigkeiten sind Erklärungsirrtümer, die zu dem Erklärungswillen des Gerichts erkennbar im Widerspruch stehen und nicht auf einem Rechtsirrtum beruhen können.
Der Beschluss des BFH vom 30. September 2005 VIII B 150/04, für dessen Berichtigung der IV. Senat nach der geänderten Geschäftsverteilung des BFH für das Jahr 2007 zuständig geworden ist, weist mehrere offenbare Unrichtigkeiten auf, die zu berichtigen sind.
1. Fehlerhaft bezeichnet das Rubrum den Rechtsanwalt X als "Prozessbevollmächtigten zu 1. bis 13.". Denn als Kläger und Beschwerdeführer wird im Rubrum allein Z als Empfangsbevollmächtigter bezeichnet. Auch in den Entscheidungsgründen wird unter 2. a) am Ende ausgeführt, dass allein der Klagebevollmächtigte nach § 48 Abs. 2 FGO klagebefugt sei. Eine Prozessbevollmächtigung kann also nur in Bezug auf den einzigen Beteiligten Z vorliegen.
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