BFH - Beschluß vom 03.09.1998
XI B 123/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 214

BFH - Beschluß vom 03.09.1998 (XI B 123/97) - DRsp Nr. 1999/505

BFH, Beschluß vom 03.09.1998 - Aktenzeichen XI B 123/97

DRsp Nr. 1999/505

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeschrift erfüllt nicht die Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt.

Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, daß die Vorentscheidung auf dem von ihm gerügten Verfahrensmangel mangelnder Sachaufklärung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Zudem hat der Kläger nicht wie erforderlich vorgetragen, daß die mangelnde Sachaufklärung bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist, oder aus welchen Gründen ihm eine entsprechende Rüge nicht möglich war (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 1995 II B 66/95, BFH/NV 1996, 59; vom 12. März 1998 XI B 46-48/97, BFH/NV 1998, 992; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Anm. 38).