BFH - Beschluß vom 03.09.1999
III B 33/99

BFH - Beschluß vom 03.09.1999 (III B 33/99) - DRsp Nr. 2000/524

BFH, Beschluß vom 03.09.1999 - Aktenzeichen III B 33/99

DRsp Nr. 2000/524

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) kann keinen Erfolg haben, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargetan wurden.

1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren ist das Beschwerdevorbringen, soweit es sich in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erschöpft (s. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juli 1997 XI B 13/97, BFH/NV 1998, 54; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Anm. 57 ff.).