BFH - Beschluß vom 03.09.2001
VIII B 12/01

BFH - Beschluß vom 03.09.2001 (VIII B 12/01) - DRsp Nr. 2001/15952

BFH, Beschluß vom 03.09.2001 - Aktenzeichen VIII B 12/01

DRsp Nr. 2001/15952

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat mit dem angefochtenen Beschluss dem Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung der Feststellungsbescheide 1993 und 1994 nur zum Teil entsprochen. Die Beschwerde hat das FG nicht zugelassen. Gegen den Beschluss haben die Antragsteller Beschwerde erhoben.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt (sinngemäß), die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen einen Beschluss des FG im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) nur gegeben, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; BFH-Beschluss vom 2. Februar 1994 II B 171/93, BFH/NV 1994, 647; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 69 Rz. 170, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses sind die Antragsteller im Übrigen ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Beschluss unanfechtbar sei.