BFH - Beschluss vom 03.09.2004
IX R 64/03
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 1416/01

BFH - Beschluss vom 03.09.2004 (IX R 64/03) - DRsp Nr. 2004/17568

BFH, Beschluss vom 03.09.2004 - Aktenzeichen IX R 64/03

DRsp Nr. 2004/17568

Gründe:

Gemäß § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zu, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat.

Hierauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.

Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen.

Ein von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe --wie hier-- ausdrücklich als "Revision" eingelegtes Rechtsmittel kann auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden (vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 2000 I R 49/00, BFH/NV 2001, 196).

Vorinstanz: FG Düsseldorf, vom 12.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 1416/01