BFH - Beschluss vom 03.09.2004
VIII B 144/04
Vorinstanzen:
FG München, vom 03.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1656/00

BFH - Beschluss vom 03.09.2004 (VIII B 144/04) - DRsp Nr. 2004/17209

BFH, Beschluss vom 03.09.2004 - Aktenzeichen VIII B 144/04

DRsp Nr. 2004/17209

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Entscheidung des Streitfalls die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) erfordert.

1. Der Senat hat bereits mit Urteilen vom 13. August 2002 VIII R 53/01 (BFHE 200, 206, BStBl II 2002, 867) und vom 25. März 2003 VIII R 95/02 (BFH/NV 2003, 1306) entschieden, dass die in Österreich gezahlte Familienbeihilfe bei der sog. Günstigerprüfung und Steuerfestsetzung nach den §§ 31 und 36 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unabhängig davon hinzuzurechnen ist, ob nach österreichischem Recht ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht, und dass dies verfassungsgemäß ist. Die Beschwerde hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine erneute Befassung des Senats mit dieser Frage rechtfertigen.