BFH - Beschluss vom 03.11.2004
I B 97/04
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 2873/03

BFH - Beschluss vom 03.11.2004 (I B 97/04) - DRsp Nr. 2005/325

BFH, Beschluss vom 03.11.2004 - Aktenzeichen I B 97/04

DRsp Nr. 2005/325

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Gewerbesteuermessbescheides 2000 des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) durch Beschluss vom 13. Mai 2004 abgelehnt, ohne sich im Tenor oder in den Entscheidungsgründen seines Beschlusses zur Zulassung der Beschwerde gegen diese Entscheidung zu äußern. Allerdings enthält die Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass den Beteiligten gegen den Beschluss nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerde zustehe. Gegen den Beschluss des FG hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig und ist daher zu verwerfen. Sie ist mangels Zulassung durch das FG nicht statthaft.