BFH - Beschluss vom 03.11.2004
X B 154/03
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 09.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 396/01

BFH - Beschluss vom 03.11.2004 (X B 154/03) - DRsp Nr. 2004/20289

BFH, Beschluss vom 03.11.2004 - Aktenzeichen X B 154/03

DRsp Nr. 2004/20289

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den von ihnen geltend gemachten Verfahrensfehler der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schlüssig i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt.

1. Aus dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör nach § 96 Abs. 2 FGO folgt die Verpflichtung des Finanzgerichts (FG), Anträge und Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Weiter muss die Begründung der Entscheidung des FG erkennen lassen, dass das Gericht dieser Pflicht nachgekommen ist. Allerdings geht diese Verpflichtung nicht so weit, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen müsste. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegen genommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Rz. 10a).

2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist danach erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles eindeutig ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.