BFH - Beschluss vom 03.11.2008
XI B 217/07
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 01.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2234/02

BFH - Beschluss vom 03.11.2008 (XI B 217/07) - DRsp Nr. 2008/23645

BFH, Beschluss vom 03.11.2008 - Aktenzeichen XI B 217/07

DRsp Nr. 2008/23645

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der -- --) noch erfordert die Fortbildung des Rechts (§ Abs. Nr. ) eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Beide Zulassungsgründe setzen eine klärungsbedürftige Rechtsfrage voraus (vgl. Gräber/Ruban, , 6. Aufl., § Rz 28, 41, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Hieran fehlt es im Streitfall. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "Uneinbringlichkeit" i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 ist durch die bereits vorliegende Rechtsprechung geklärt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH ist eine Forderung uneinbringlich, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann (vgl. zuletzt Beschluss vom 4. Juni 2007 , BFH/NV 2007, , m.w.N.). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist eine im jeweiligen Einzelfall durch Würdigung aller Umstände zu entscheidende Tatfrage. Im Streitfall ist das Finanzgericht (FG) von der vorstehenden Rechtsprechung des BFH ausgegangen und hat seine Entscheidung in einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise getroffen, so dass die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf Seite 4 der Beschwerdebegründungsschrift aufgeworfenen Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich sind.