Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig. Die Klägerin hat keinen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise geltend gemacht.
1. Sie hat einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht schlüssig gerügt.
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