BFH - Beschluß vom 04.01.2001
III B 21/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 921

BFH - Beschluß vom 04.01.2001 (III B 21/00) - DRsp Nr. 2001/8070

BFH, Beschluß vom 04.01.2001 - Aktenzeichen III B 21/00

DRsp Nr. 2001/8070

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln. Die grundsätzliche Bedeutung muss schlüssig dargelegt werden. Insbesondere muss ausgeführt werden, dass die in Rede stehende Rechtsfrage in einem nachfolgenden Revisionsverfahren auch geklärt werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1999 I B 46/99, BFH/NV 2000, 955; vom 29. Oktober 1992 I B 81/92, BFH/NV 1993, 315).

b) Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob es mit EG-Recht vereinbar sei, von einem italienischen Kläger Nachweise zu verlangen, die ein deutscher Steuerpflichtiger nicht erbringen müsse und auch nicht könne, ist nicht klärungsbedürftig, da offenkundig ist, dass diese Frage zu verneinen ist. Sie ist zudem in einem nachfolgenden Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da sie für den zu entscheidenden Fall nicht rechtserheblich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Februar 1994 VII B 127/93, BFH/NV 1994, 873).