BFH - Beschluss vom 04.01.2005
III B 7/04
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 09.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen I 176/2002

BFH - Beschluss vom 04.01.2005 (III B 7/04) - DRsp Nr. 2005/5776

BFH, Beschluss vom 04.01.2005 - Aktenzeichen III B 7/04

DRsp Nr. 2005/5776

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen der Höhe des Behindertenpauschbetrages gemäß § 33b Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Streitjahr 1999 mit Urteil vom 9. Dezember 2003, welches ihrem Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 18. Dezember 2003 zugestellt worden ist, als unbegründet abgewiesen. Die Revision ließ das FG nicht zu. Dem Urteil ist eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung beigefügt.

Mit ihrer fristgerecht eingelegten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wiesen die Kläger zunächst nur auf die grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens im Hinblick auf die Höhe der seit Jahren nicht mehr betragsmäßig angepassten Behindertenpauschbeträge und das vom FG nicht berücksichtigte Verfahren einer beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter Az. 2 BvR 1059/03 eingelegten Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. März 2003 III B 84/01 (BFH/NV 2003, 1164) hin und stellten die Nachreichung einer Begründung in Aussicht.

Mit per Telefax am gleichen Tage beim BFH eingegangenem Schriftsatz vom 20. Februar 2004 reichten die vertretenen Kläger die angekündigte Beschwerdebegründung ein und machten grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie die Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts geltend.