BFH - Beschluß vom 04.02.1998
VIII B 53/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 997

BFH - Beschluß vom 04.02.1998 (VIII B 53/97) - DRsp Nr. 1998/8918

BFH, Beschluß vom 04.02.1998 - Aktenzeichen VIII B 53/97

DRsp Nr. 1998/8918

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet.

Die Revision war wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist von der materiell-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichts (FG) auszugehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 24, m.w.N.). Nach dieser war der von den Klägern begehrte Verlust aus der Bürgschaftsverpflichtung nicht im Streitjahr 1991, sondern bereits 1988 zu berücksichtigen und --soweit er dort und in den Folgejahren nicht ausgeglichen werden konnte-- wie Sonderausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung 1991 vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen (verbleibender Verlustabzug, § 10d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Das FG hat auf dieser Grundlage einen vortragsfähigen und bisher nicht ausgeglichenen verbleibenden Verlustvortrag aus dem Jahr 1988 berücksichtigt.