BFH - Beschluß vom 04.02.1998
VIII S 6/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 987

BFH - Beschluß vom 04.02.1998 (VIII S 6/97) - DRsp Nr. 1998/8919

BFH, Beschluß vom 04.02.1998 - Aktenzeichen VIII S 6/97

DRsp Nr. 1998/8919

Gründe:

I. Die Kläger und Antragsteller (Antragsteller) haben im wesentlichen mit ihrer Klage in der Hauptsache (Einkommensteuer 1991 und Verlustfeststellung zum 31. Dezember 1991) obsiegt. Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hat wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) mit Erfolg Beschwerde eingelegt. Dem Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 1991 hat das FA mit Verfügung vom 14. April 1997 --bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils-- mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Antragsteller in Höhe der streitigen Steuerschulden Sicherheit zu leisten haben. Zur Begründung führte es aus, daß die wirtschaftliche Situation des Antragstellers --um dessen Einkünfte der Rechtsstreit geführt wird-- gefährdet und der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ungewiß sei. Der Einspruch gegen diese Aussetzungsverfügung blieb erfolglos.