BFH - Beschluss vom 04.02.2004
II B 103/02
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern - 26.6.2002 - 3 (1) K 632/00,

BFH - Beschluss vom 04.02.2004 (II B 103/02) - DRsp Nr. 2004/4167

BFH, Beschluss vom 04.02.2004 - Aktenzeichen II B 103/02

DRsp Nr. 2004/4167

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat.

Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wäre --auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG)-- erforderlich gewesen, eine bestimmte --abstrakte-- Rechtsfrage herauszuarbeiten, deren Beantwortung grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ferner hätte substantiiert dargelegt werden müssen, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. zum alten Recht z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309). Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den in der Rechtsprechung und der Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32).