Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Beschwerdebegründung enthält insbesondere keine Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger bezeichneten Rechtsfragen.
Eine verfahrensrechtliche Verbindung des Verfahrens mit der Streitsache II B 130/02 kam nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2002 II R 23/00, BFH/NV 2002, 1610).
Der Beschluss ergeht im Übrigen nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.
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