BFH - Beschluß vom 04.03.1986
VII S 33/85
Normen:
AO (1977) § 34 Abs. 1, § 69 ; FGO § 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 23
BStBl II 1986, 384

BFH - Beschluß vom 04.03.1986 (VII S 33/85) - DRsp Nr. 1996/12055

BFH, Beschluß vom 04.03.1986 - Aktenzeichen VII S 33/85

DRsp Nr. 1996/12055

»Zur Verantwortlichkeit jedes Geschäftsführers einer GmbH für die Geschäftsführung im ganzen, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt und die Aufgaben intern aufgeteilt sind.«

Normenkette:

AO (1977) § 34 Abs. 1, § 69 ; FGO § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) wurde gemäß Gesellschafterbeschluß vom 18. Juni 1981 zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer einer GmbH bestellt. Mit Wirkung vom 1. September 1981 wurde Frau G zur weiteren Geschäftsführerin bestellt. Am 12. März 1982 stellte der Antragsteller für die GmbH den Antrag auf Konkurseröffnung; der Antrag wurde mangels Masse abgewiesen.

Das Finanzamt -FA- nahm den Antragsteller durch Haftungsbescheid für die von der GmbH für die Zeiträume Oktober 1981 bis Februar 1982 einbehaltene und angemeldete, aber nicht an das FA abgeführte Lohnsteuer in Anspruch. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Der Antragsteller hat gegen das Urteil des FG Revision eingelegt und im vorliegenden Verfahren beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren zu bewilligen.