BFH - Beschluß vom 04.03.1998
V B 3/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1056

BFH - Beschluß vom 04.03.1998 (V B 3/98) - DRsp Nr. 1998/8857

BFH, Beschluß vom 04.03.1998 - Aktenzeichen V B 3/98

DRsp Nr. 1998/8857

Gründe:

I. Die Klägerin ist zu 60 v.H. und der Kläger zu 40 v.H. am Stammkapital der A-GmbH (Beigeladene und Beschwerdeführerin --GmbH--) beteiligt. Diese hatte für ihr Unternehmen Räume in einem bebauten Grundstück angemietet, das die Kläger im Jahre 1984 je zur Hälfte erwarben. Den Mietvertrag mit der GmbH setzten die Kläger fort. Im übrigen vermieteten sie das Grundstück anderweitig.

Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) war der Ansicht, die Kläger bildeten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), in die die GmbH i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) als Organgesellschaft eingegliedert sei. Das FA erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1984 bis 1990, die es an die Kläger in GbR ("A-GbR") richtete.

Hiergegen erhoben die Kläger nach erfolglosem Einspruch Klage, die beim Finanzgericht (FG) anhängig ist. Die Kläger machen geltend, die Bescheide seien unwirksam, da sie an eine nicht existierende GbR adressiert seien; im übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Organschaft nicht vor.