BFH - Beschluß vom 04.03.1998
X B 71/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1113

BFH - Beschluß vom 04.03.1998 (X B 71/97) - DRsp Nr. 1998/18787

BFH, Beschluß vom 04.03.1998 - Aktenzeichen X B 71/97

DRsp Nr. 1998/18787

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Revision darf gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur zugelassen werden, wenn das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt und nur eine davon durch einen Verfahrensfehler beeinflußt, so beruht das Urteil nicht auf diesem Mangel (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 1987 V B 61/85, BFH/NV 1988, 576; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 34).

Im Streitfall hat das FG die Klage --auch-- mit der Begründung abgewiesen, nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien nur Bauten begünstigt, die mit den materiell-rechtlichen Vorschriften des Baurechts übereinstimmten. Dies sei durch eine Baugenehmigung oder Bescheinigung der zuständigen Behörde, daß eine Genehmigung nicht erforderlich sei, nachzuweisen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) habe insoweit --trotz entsprechender Aufforderung--- ihrer Mitwirkungspflicht nicht genügt. Die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erfüllt war, war hiernach nicht entscheidungserheblich.