BFH - Beschluß vom 04.03.1999
VIII R 29/95

BFH - Beschluß vom 04.03.1999 (VIII R 29/95) - DRsp Nr. 1999/6165

BFH, Beschluß vom 04.03.1999 - Aktenzeichen VIII R 29/95

DRsp Nr. 1999/6165

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 25 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert beträgt 1 v.H. der Einkünfte, deren Umqualifizierung die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) von gewerblichen Einkünften in Vermietungseinkünfte begehrt hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. März 1970 IV 4/64, BFHE 99, 11, BStBl II 1970, 547).

Ein Sonderfall, der eine höhere Festsetzung des Streitwerts rechtfertigen könnte, läßt sich nicht mit dem Vorbringen der Klägerin begründen, die begehrte Umqualifikation wirke sich für den Fall einer möglichen Veräußerung oder Aufgabe auf die Steuerpflicht der stillen Reserven aus. Denn etwaige künftige steuerliche Auswirkungen sind bei der Bemessung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen (BFH-Beschluß vom 16. Januar 1985 IX R 97/84, BFH/NV 1986, 173).