BFH - Beschluss vom 04.03.2004
V B 186/03
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 09.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5241/02

BFH - Beschluss vom 04.03.2004 (V B 186/03) - DRsp Nr. 2004/5535

BFH, Beschluss vom 04.03.2004 - Aktenzeichen V B 186/03

DRsp Nr. 2004/5535

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Die Revision ist nicht wegen des vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensmangels zuzulassen.

Der Kläger rügt, das Finanzgericht (FG) habe folgende Punkte seines Klagebegehrens nicht oder nicht genügend angesprochen:

"1. Mit der konkreten Aufforderung zur Abgabe einer bestimmten Steuererklärung an einen Steuerpflichtigen hat die Finanzverwaltung die notwendigen amtlichen Vordrucke zu übersenden.

Dies war nicht geschehen.

2. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages innerhalb eines Zeitraumes, in dem bei Vertretung durch einen Steuerberater Fristverlängerung gewährt würde, ist rechtswidrig.