BFH - Beschluss vom 04.03.2004
V B 21/04
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 08.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2421/99

BFH - Beschluss vom 04.03.2004 (V B 21/04) - DRsp Nr. 2006/29904

BFH, Beschluss vom 04.03.2004 - Aktenzeichen V B 21/04 - Aktenzeichen V B 22/04

DRsp Nr. 2006/29904

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt ein Abbruchunternehmen. Ihre alleinige Gesellschafterin ist X, die neben Z zugleich Geschäftsführerin ist.

Bei ihr fand eine Steuerfahndungsprüfung statt. Diese kam zum Ergebnis, die Klägerin habe in den Streitjahren 1992 sowie 1994 und 1995 Bagger an ausländische Abnehmer (Firma M1 und Firma M2) "verkauft", die die Bagger ihrerseits kurz darauf zu höheren Kaufpreisen an dritte Abnehmer (Firma K1 und Firma K2) "weiterverkauft" hätten; tatsächlich seien die Unterschiedsbeträge im Wesentlichen von X bzw. Z vereinnahmt worden.

Die Klägerin hatte die Umsätze mit den den ausländischen Abnehmern M1 und M2 in Rechnung gestellten Entgelten versteuert. Aufgrund der Feststellungen der Steuerfahndung erhöhte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Entgelte für die Baggerlieferungen der Klägerin um die Differenz zwischen den den ausländischen Abnehmern (M1 und M2) und den dritten Abnehmern (K1 und K2) in Rechnung gestellten Entgelten.