BFH - Beschluss vom 04.03.2004
XI B 48/02
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5069/99

BFH - Beschluss vom 04.03.2004 (XI B 48/02) - DRsp Nr. 2004/10868

BFH, Beschluss vom 04.03.2004 - Aktenzeichen XI B 48/02

DRsp Nr. 2004/10868

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erklärten 1988 bis 1991 Verluste aus ihrem Gewerbebetrieb "Handel mit Kfz-Zubehör"; für die Streitjahre 1992 bis 1996 machten sie in ihrem um "Vermietung und Verkauf von Reisemobilen" erweiterten Gewerbebetrieb zusätzlich gewerbliche Verluste aus der Vermietung ihres Wohnmobils geltend. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Vermietungstätigkeit sei weder als Gewerbebetrieb noch als Vermietung beweglicher Gegenstände einkommensteuerrechtlich relevant, es handele sich mangels positiver Ergebnisprognose um unbeachtliche Liebhaberei.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügen die Kläger, das FG habe die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405) fehlerhaft angewandt; danach sei bei positiver Ergebnisprognose die Gewinnerzielungsabsicht stets zu bejahen. Außerdem habe das FG verfahrensfehlerhaft gehandelt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger haben keinen Zulassungsgrund in der gebotenen Weise bezeichnet.

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.