BFH - Beschluss vom 04.03.2008
II B 28/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 983
FamRZ 2008, 1178
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen IV 240/2004

BFH - Beschluss vom 04.03.2008 (II B 28/07) - DRsp Nr. 2008/9938

BFH, Beschluss vom 04.03.2008 - Aktenzeichen II B 28/07

DRsp Nr. 2008/9938

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist die Tochter des im September 1997 verstorbenen Fabrikanten E. Dieser wurde aufgrund eines "gemeinschaftlichen Testaments" von der Mutter und Beigeladenen (Beigeladene) allein beerbt. Die Klägerin und ihre Schwester sollten Erben des letztversterbenden Elternteils werden. In dem Testament war ferner bestimmt, dass ein Kind, welches beim Tod des erstversterbenden Elternteils auf dem Pflichtteil besteht, auch beim Tod des Zweitversterbenden nur den Pflichtteil erhalten solle.

Die unternehmerische Betätigung des E erfolgte im Rahmen einer GmbH, an der er zu 27,74 v.H. und die Beigeladene sowie die beiden Töchter zu je 24 v.H. beteiligt waren. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 2. April 1998 übertrug die Beigeladene die geerbten Geschäftsanteile des E im Nominalwert von ... DM auf die Töchter. Dadurch erhielt die Klägerin einen weiteren Geschäftsanteil im Nominalwert von ... DM und die Schwester einen solchen mit einem um 100 000 DM geringeren Nominalwert. Der nach § 12 Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes ermittelte gemeine Wert des von der Klägerin erworbenen Anteils belief sich beim Tod des E auf ... DM.

Als Gegenleistung für die Anteilsübertragung war "vergleichsweise vereinbart":