BFH - Beschluss vom 04.03.2008
IV B 119/07
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 7 K 5372/05 G, F - 22.8.2007,

BFH - Beschluss vom 04.03.2008 (IV B 119/07) - DRsp Nr. 2008/9424

BFH, Beschluss vom 04.03.2008 - Aktenzeichen IV B 119/07

DRsp Nr. 2008/9424

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Unzulässigkeit der Beschwerde folgt --wenn man von der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ausgeht (s. unter 1.b)-- schon daraus, dass sie nicht innerhalb der in § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgesehenen Zweimonatsfrist begründet worden ist. Diese Frist lief angesichts des nach der Überzeugung des Senats zutreffenden Tags der Zustellung (31. August 2007) am 31. Oktober 2007, einem Mittwoch, ab.

a) Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde ausweislich der Akten am 28. August 2007 zur Post gegeben. Für die Zustellung wählte das FG den Weg der Übersendung durch ein gewerbliches Brief-Zustellunternehmen gegen Empfangsbekenntnis. Dem vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) abgegebenen Empfangsbekenntnis zufolge ging das Urteil beim FA am 31. August 2007 ein. Vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) befindet sich kein Empfangsbekenntnis in den Akten.

In seinem Schriftsatz vom 29. September 2007, mit dem er die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, hat der Prozessbevollmächtigte als Zustellungsdatum den 30. August 2007 angegeben.