BFH - Beschluss vom 04.03.2008
IV B 45/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1103
Vorinstanzen:
FG München, vom 06.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3170/06

BFH - Beschluss vom 04.03.2008 (IV B 45/07) - DRsp Nr. 2008/11511

BFH, Beschluss vom 04.03.2008 - Aktenzeichen IV B 45/07

DRsp Nr. 2008/11511

Gründe:

Die Beschwerde ist --unter Hintanstellung erheblicher Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- nicht begründet.

1. Wie der Beschwerde zu entnehmen ist, kommt nach Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zu, ob ein Feststellungsbescheid auch dann nach § 183 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) an einen durch Rechtsgeschäft bestellten Empfangsbevollmächtigten mit Wirkung für einen früheren Gesellschafter bekannt gegeben werden kann, wenn dieser die Gesellschaft gekündigt hat und dies der Finanzbehörde vor Erlass des Feststellungsbescheides bekannt war.