BFH - Beschluss vom 04.03.2008
VII B 13/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1104
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3653/06

BFH - Beschluss vom 04.03.2008 (VII B 13/07) - DRsp Nr. 2008/10279

BFH, Beschluss vom 04.03.2008 - Aktenzeichen VII B 13/07

DRsp Nr. 2008/10279

Gründe:

I. Wegen rückständiger Abgaben hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Bescheid vom 6. Januar 2004 aufgefordert, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und dessen Richtigkeit an Eides statt zu versichern. Eine in dieser Verfügung enthaltene Terminsbestimmung hob es auf den Einspruch des Klägers auf, im Übrigen blieben Einspruch und Klage ohne Erfolg; der Bundesfinanzhof wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurück (Beschluss vom 10. April 2006 VII B 181/05, BFH/NV 2006, 1438).

Mit Schreiben vom 22. Juni 2006 forderte das FA den Kläger unter Hinweis auf die Verfügung vom 6. Januar 2004 zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung am 16. August 2006 auf. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger im Wesentlichen die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung, Vermögensverzeichnis und eidesstattliche Versicherung abzugeben, rügte, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab, weil die angefochtene Terminsbestimmung kein Verwaltungsakt sei; aber auch wenn ein Verwaltungsakt anzunehmen sei, könne die Klage wegen der Bindungswirkung des vorangegangenen rechtskräftigen Urteils keinen Erfolg haben.