BFH - Beschluss vom 04.03.2009
X B 58/08
Normen:
FGO § 96 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 31.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1246/07

BFH - Beschluss vom 04.03.2009 (X B 58/08) - DRsp Nr. 2009/8098

BFH, Beschluss vom 04.03.2009 - Aktenzeichen X B 58/08

DRsp Nr. 2009/8098

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der vorbringt, das angefochtene Urteil leide an verschiedenen Verfahrensmängeln i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

1.

Der Kläger trägt vor, das Finanzgericht (FG) habe Beweisanträge missachtet. Darin könnte die Rüge mangelnder Sachaufklärung und damit eine Verletzung des § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO (nicht jedoch wie der Kläger ausführt des § 96 FGO) gesehen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers wird durch eine unterlassene Beweisaufnahme nicht Art. 101 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Dessen zentraler Schutzzweck, Eingriffe Unbefugter in die Rechtspflege und eine willkürliche Richterauswahl zu verhindern, wird durch das behauptete Verhalten des FG nicht berührt.

a)