BFH - Beschluss vom 04.04.2007
IV B 143/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1848
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen V 2/2004

BFH - Beschluss vom 04.04.2007 (IV B 143/05) - DRsp Nr. 2007/15366

BFH, Beschluss vom 04.04.2007 - Aktenzeichen IV B 143/05

DRsp Nr. 2007/15366

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu 2. (A) und zu 3. (B) --dieser ist Sohn des Klägers zu 2.-- gründeten am 24. Juni 1998 eine GbR, die Klägerin zu 1. Zweck der Gesellschaft ist die Fortsetzung der Tätigkeit des bis dahin vom Kläger zu 2. betriebenen Unternehmens sowie die Verwaltung, Verpachtung und sonstige Verwertung des durch die C...-GmbH (GmbH) genutzten Betriebsgeländes. Dieses brachte der Kläger zu 2. mit notariellem Vertrag ebenfalls vom 24. Juni 1998 in die GbR ein. Der Gesellschaftsvertrag der GbR enthielt u.a. folgende Regelungen:

"§ 3

An dem Vermögen ... ist derzeit nur ... (A) beteiligt. Unbeschadet dessen unterliegt das Vermögen ... der gesamthänderischen Bindung ... Herr ... (A) ist verpflichtet, als Beitrag das Vermögen des Unternehmens ..., das ... Grundstück ... sowie alle Passiva in die Gesellschaft einzubringen. Herr ... (A) und Herr ... (B) sind verpflichtet, durch Arbeitsleistung den Gesellschaftszweck zu fördern.

...

§ 7 ...

Abs. 2: Ein ausscheidender Gesellschafter erhält eine Abfindung in Höhe des tatsächlichen Wertes seiner Beteiligung. ...

§ 8