BFH - Beschluss vom 04.04.2008
IV B 75/07
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4161/04

BFH - Beschluss vom 04.04.2008 (IV B 75/07) - DRsp Nr. 2008/13441

BFH, Beschluss vom 04.04.2008 - Aktenzeichen IV B 75/07

DRsp Nr. 2008/13441

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das Vorbringen der Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen), das Finanzgericht (FG) habe Beweismittel verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

1. Eine schlüssige Rüge, das FG habe gegen seine Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung verstoßen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), erfordert die Darlegung, zu welchen konkreten Tatsachen weitere Ermittlungen geboten waren, welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG hätte erheben müssen, wo Tatsachen vorgetragen waren, aus denen sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die zusätzliche Erhebung von Beweisen aller Voraussicht nach gehabt hätte und inwieweit die unterlassene Beweiserhebung oder Ermittlungsmaßnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. aus neuerer Zeit Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 2007 VII B 175/06, BFH/NV 2007, 1716 ; s. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 69, 70, m.w.N.). Außerdem muss vorgetragen werden, dass der Verstoß in der Vorinstanz gerügt wurde oder weshalb eine derartige Rüge nicht möglich war (Gräber/Ruban, aaO., § 120 Rz 69, 70, m.w.N.).