BFH - Beschluss vom 04.04.2008
IV R 91/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1298
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1681/04

BFH - Beschluss vom 04.04.2008 (IV R 91/06) - DRsp Nr. 2008/13059

BFH, Beschluss vom 04.04.2008 - Aktenzeichen IV R 91/06

DRsp Nr. 2008/13059

Gründe:

I. Streitig ist im Rahmen der gesonderten Feststellung gewerblicher Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Abgabenordnung (AO), ob die im Bezirk des Finanzamts D wohnhafte Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --A-- im Jahr 2001 (Streitjahr) Unternehmerin bzw. Mitunternehmerin einer Gastwirtschaft war.

1. Der im Juli 2003 verstorbene Ehemann der Klägerin, B, betrieb seit 1995 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt M --im Folgenden: FA--) die Gastwirtschaft "...". Nachdem B die Gaststättenerlaubnis entzogen worden war, meldete die Klägerin zum 1. Oktober 1996 das Gewerbe auf ihren Namen an. Mit Zusatzvereinbarung vom 16. August 1996 trat die Klägerin "mit allen Rechten und Pflichten" in den zwischen B (ihrem Ehemann) und der Verpächterin (Y-KG) geschlossenen Pachtvertrag vom 16. August 1995 über die Gastwirtschaft ein.

Während die Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1996 und 1997 im Wege der Schätzung gegenüber der Klägerin bestandskräftig festgestellt wurden, sind für die Jahre 1998 bis 2000 aufgrund nachgereichter Erklärungen Feststellungsbescheide ergangen (Gewinn 1998: 37 236 DM; 1999: 28 894 DM; 2000: 30 337 DM). Sowohl die Feststellungserklärungen als auch die jeweiligen Gewinnermittlungen sind von der Klägerin unterschrieben worden.