BFH - Beschluss vom 04.04.2008
IX B 171/07
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1660/06

BFH - Beschluss vom 04.04.2008 (IX B 171/07) - DRsp Nr. 2008/11524

BFH, Beschluss vom 04.04.2008 - Aktenzeichen IX B 171/07

DRsp Nr. 2008/11524

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) darauf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) habe. Es fehlt an der Klärungsbedürftigkeit, weil der Senat die von ihr in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen durch das zwischen den Beteiligten zu einem früheren Veranlagungszeitraum ergangene Urteil vom 6. Oktober 2004 IX R 68/01 (BFHE 207, 24, BStBl II 2005, 324) bereits entschieden hat.