BFH - Beschluss vom 04.04.2008
IX S 6/08 (PKH)

BFH - Beschluss vom 04.04.2008 (IX S 6/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/11529

BFH, Beschluss vom 04.04.2008 - Aktenzeichen IX S 6/08 (PKH)

DRsp Nr. 2008/11529

Gründe:

1. Der Senat hat einen Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein gegen die Ablehnung von PKH durch das Finanzgericht (FG) beabsichtigtes Beschwerdeverfahren durch Beschluss vom 15. Januar 2008 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller und bittet um PKH, um die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) unter Beiziehung eines Anwalts zu überprüfen.

2. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass der Senat die Gewährung von PKH im Beschluss vom 15. Januar 2008 versagt hat. Denn gerichtliche Entscheidungen im PKH-Verfahren erwachsen nicht in materieller Rechtskraft (z.B. BFH-Beschluss vom 15. März 2006 VI S 2/06 (PKH), BFH/NV 2006, 1097, m.w.N.). Ein Antrag auf PKH kann deshalb grundsätzlich wiederholt werden. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist jedoch, dass der Antragsteller neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorträgt, die Veranlassung zu einer für ihn günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben können (z.B. BFH-Beschluss vom 20. Oktober 1995 IX S 4/95, BFH/NV 1996, 256, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben.